Landespflegegeld

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Schwerbehinderte Menschen erhalten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz. Das Landespflegegeld ist eine Leistung des Landes Rheinland-Pfalz.

    Das Landespflegegeld beträgt monatlich 384,- Euro. Berechtigte, die noch nicht 18 Jahre alt sind, erhalten diesen Betrag zur Hälfte.

    Angerechnet werden Leistungen, die nach anderen Rechtsvorschriften für den gleichen Zweck gezahlt werden. Leistungen bei häuslicher Pflege der gesetzlichen Pflegeversicherung werden in Höhe des Pflegegeldes angerechnet, auch wenn es sich um Sachleistungen handelt.

    Ab dem Vorliegen von Pflegegrad 3 besteht kein Anspruch mehr auf Leistung von Landespflegegeld, da das Pflegegeld der Pflegekasse höher ist, als das Landespflegegeld.

  • Verfahrensablauf

    Landespflegegeld muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden.

    Zur Beurteilung, ob eine Behinderung vorliegt, die einen Anspruch begründet, kann die Behörde ein ärztliches Gutachten einholen.

  • Voraussetzungen

    Es sind nur die Personen anspruchsberechtigt,

    • die schwerbehindert sind,
    • die das erste Lebensjahr vollendet haben,
    • deren gewöhnlicher Aufenthalt sich in Rheinland-Pfalz befindet.

    Anspruchsberechtigt sind auch Personen nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in der jeweils geltenden Fassung oder anderen Rechtsakten der Europäischen Union.

    Aufgrund dieser Regelung können in Rheinland-Pfalz beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Landespflegegeld des Landes Rheinland-Pfalz erhalten. Voraussetzung ist, dass die Menschen krankenversichert sind. Der Wohnsitz muss dann nicht in Rheinland-Pfalz sein, sondern kann auch im benachbarten Ausland (zum Beispiel Belgien, Luxemburg oder Frankreich) liegen. Der Anspruch gilt ebenso für Familienangehörige.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt

    Dem ausgefüllten Antragsformular müssen Sie noch folgende Nachweise beifügen:

    • gültiger Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls Meldebestätigung 
    • Bescheide der Pflegekasse über Pflegeleistungen
    • falls vorhanden: ärztliche Bescheinigungen
    • falls vorhanden: Schwerbehindertenausweises
  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Leistungen können erst ab dem Zeitpunkt der Beantragung gewährt werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Zeitdauer für die Bearbeitung ist sehr unterschiedlich und kann nicht von vornherein bestimmt werden. 

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Üblicherweise sind die Bescheide über die Leistung Landespflegegeld mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. 

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt

    Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Kreis- oder Gemeindeverwaltung.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Einkommen oder Vermögen des behinderten Menschen oder das seiner Angehörigen bleiben außer Betracht.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt

    In stationären Einrichtungen (z.B. Pflegeheim) besteht kein Anspruch auf Landespflegegeld.


An wen muss ich mich wenden?

Zuständige Behörde für die Durchführung dieses Gesetzes ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung, in deren Bezirk die schwerbehinderten Menschen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Den Antrag auf Landespflegegeld können Sie somit bei Ihrer zuständigen Kreis- oder Stadtverwaltung stellen. Dort erhalten Sie auch weitere Auskünfte.

Personen, die im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 anspruchsberechtigt sind, stellen ihren Antrag beim

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt

Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung sowie Formulare können Sie bei der Gemeindeverwaltung erhalten. 

Zuständig für die Leistungsgewährung ist die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis. Von dort werden Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten. 

Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende