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Blindenhilfe beantragen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Blinde, ihnen gleichgestellte und stark sehbehinderte Menschen können eine von Einkommen und Vermögen abhängige Blindenhilfe erhalten.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde MutterstadtBlindenhilfe wird nur bei Bedürftigkeit gewährt, d. h., dass die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe gelten. Sofern die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, kann die Blindenhilfe nach SGB XII somit ergänzend zum Landesblindengeld bezogen werden.
Blindenhilfe ist, anders als das Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz, abhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller und der Personen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, sowie von Personen, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten werden.Welche Gebühren fallen an?
keine
Welche Fristen muss ich beachten?
keine
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Spezielle Hinweise für - Gemeinde MutterstadtDie Antragsformulare erhalten Sie bei der Kreis- oder Gemeindeverwaltung.
Was sollte ich noch wissen?
Die Blindenhilfe beträgt ab dem 1. Juli 2023 für blinde Menschen nach Vollendung des 18. Lebensjahres 841,77 Euro und für blinde Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 421,61 Euro .
Für Zivilblinde mit gewöhnlichem Aufenthalt in Rheinland-Pfalz besteht ein Anspruch auf Landesblindengeld nach dem rheinland-pfälzischen Landesblindengeldgesetz.
Spezielle Hinweise für - Gemeinde MutterstadtBlinde Menschen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben jede Änderung der Umstände, welche für die Leistung der Blindenhilfe maßgeblich ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt z.B. insbesondere für Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des Sehvermögens, des gewöhnlichen Aufenthaltes, des Bezug von Pflegeleistungen oder die Aufnahme in eine Einrichtung.
An wen muss ich mich wenden?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt
Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung sowie Formulare können Sie bei der Gemeindeverwaltung erhalten.
Zuständig für die Leistungsgewährung ist die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis. Von dort werden Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten.