Blindenhilfe beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Blindenhilfe ist eine Sozialhilfeleistung für blinde Menschen. Diese pauschale Geldleistung soll finanzielle Mehraufwendungen, die durch die Blindheit entstehen, ausgleichen. 

    Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie blind sind oder einer blinden Person gleichgestellt sind.

    Erhalten Sie zusätzlich Leistungen der häuslichen Pflege, Landesblindengeld, Leistungen für Kriegs- und Unfallblinde oder leben Sie in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel in einem Pflegeheim), so können diese auf die Blindenhilfe angerechnet werden.

    Beziehen Sie Hilfe zur Pflege wegen Blindheit außerhalb einer stationären Einrichtung oder erhalten Sie einen Barbetrag als Sozialhilfeleistung, ist ein gleichzeitiger Erhalt von Blindenhilfe nicht möglich.

    Die Höhe der Blindenhilfe ist abhängig vom Zeitpunkt und Umfang der Anpassung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Blindenhilfe wird dementsprechend angeglichen.

    Die Blindenhilfe beträgt maximal (Stand: 01.07.2024) 

    • vor dem 18. Lebensjahr: 440,90 EUR beziehungsweise
    • ab dem 18. Lebensjahr: 880,28 EUR 

    im Monat. 

    Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Sozialhilfe. Blindenhilfe erhalten nur Personen, die nicht über ausreichend eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt

    Blindenhilfe wird nur bei Bedürftigkeit gewährt, d. h., dass die allgemeinen Einkommens- und Vermögensgrenzen der Sozialhilfe gelten. Sofern die Voraussetzungen zum Bezug von Sozialhilfe erfüllt sind, kann die Blindenhilfe nach SGB XII somit ergänzend zum Landesblindengeld bezogen werden.
     
    Blindenhilfe ist, anders als das Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz, abhängig vom Einkommen und Vermögen der Antragsteller und der Personen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, sowie von Personen, die vom Antragsteller überwiegend unterhalten werden.


  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt

    Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Kreis- oder Gemeindeverwaltung.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt

    Blinde Menschen oder ihre gesetzlichen Vertreter haben jede Änderung der Umstände, welche für die Leistung der Blindenhilfe maßgeblich ist, der zuständigen Behörde mitzuteilen. Dies gilt z.B. insbesondere für Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, des Sehvermögens, des gewöhnlichen Aufenthaltes, des Bezug von Pflegeleistungen oder die Aufnahme in eine Einrichtung.


An wen muss ich mich wenden?

Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt

Beratung und Unterstützung bei der Antragstellung sowie Formulare können Sie bei der Gemeindeverwaltung erhalten. 

Zuständig für die Leistungsgewährung ist die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis. Von dort werden Sie nach Bearbeitung Ihres Antrages einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid erhalten. 


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende