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Namenserklärung in der Ehe bei fehlendem inländischem Personenstandseintrag
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
Leistungsbeschreibung
Eheleute können die eigene Namensführung in der Ehe gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:
- Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung),
- Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung) und die
- Wiederannahme des Geburtsnamens.
Die entsprechende Erklärung muss höchstpersönlich gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss; für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 ff. BGB, für Betreute die §§ 119 ff. BGB.
Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung.
Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam werden.
Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag, ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich eine/r der Erklärenden ihren/seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalts im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Über die Erklärung zur Namensführung stellt das Standesamt eine Bescheinigung aus.
Teaser
Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten. Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus.
Verfahrensablauf
- Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich durch die miteinander verheirateten Personen beim zuständigen Standesamt.
Erst nach der Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten mit dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Eheleute gewählt werden
- nach dem Recht eines Staates, dem eine/r der Eheleute angehört, oder
- nach deutschem Recht, wenn eine/r von Ihnen ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Zuständige Stelle
- Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder
- das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin
Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem zuständigen Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass),
- Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
- mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Mutterstadt- 25,90 € für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung bei Ehe
- 13,00 € für die Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
Welche Fristen muss ich beachten?
Keine
Bearbeitungsdauer
Einzelfall abhängig
Rechtsgrundlage
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 5 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1355 Absatz 5 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art 10 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- lfd. Nr. 16.5.5.1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- lfd. Nr. 16.5.6 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
An wen muss ich mich wenden?
- Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder
- das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin