- Rathaus und Gemeinde
- Wirtschaft, Wohnen und Infrastruktur
- Bildung, Kultur und Soziales
- Freizeit und Sport
- Aktuelles
- Weihnachtsgruß 2024 und Einladung zum Neujahrsempfang
- Schließtage an Weihnachten
- Wahl zum 21. Deutschen Bundestag voraussichtlich am 23.02.2025
- Anmeldung Faschingsumzug 2025
- Anmeldung Faschingsumzug
- Anmeldung Verkaufsbude für die Straßenfasnacht 2025
- Anmeldung Verkaufsbude für die Straßenfasnacht
- Afrikanische Schweinepest
- Abholung von Reisepässen
- Stellenausschreibungen
- Erneute bezahlbare Wohnraumsuche für Flüchtlinge
- Energiespartipps
- Aktuelles Amtsblatt
Wohnsitz abmelden der Nebenwohnung
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Teaser
Sie ziehen aus einer Nebenwohnung aus und beziehen keine andere Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)
Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung im Inland, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, kann die Meldebehörde in Zweifelsfällen eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug verlangen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Rechtsgrundlage