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Apostille beantragen
Leistungsbeschreibung
Deutsche öffentliche Urkunden und Bescheinigungen, die für den Gebrauch im Ausland vorgesehen sind, müssen unter bestimmten Voraussetzungen im Inland beglaubigt werden, wenn dies der ausländische Staat verlangt. Beglaubigt wird
- die Echtheit der Unterschrift,
- die Eigenschaft, in welcher die Unterzeichnerin bzw. der Unterzeichner gehandelt hat und
- gegebenenfalls die Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist.
Die Bestätigung der vorgenannten Punkte auf einer Urkunde erfolgt je nach Verwendungsland durch eine Beglaubigung mit anschließender Legalisation oder durch Ausstellung einer Apostille.
- Für Länder, die dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation beigetreten sind, ist eine Apostille erforderlich. Welche Länder dies im Einzelnen sind, erfahren Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes
- Urkunden, die für andere (nicht beigetretene) Länder bestimmt sind, erhalten eine Beglaubigung. Anschließend erfolgt die Legalisation durch eine Konsularbeamtin oder einen Konsularbeamten bei der in Deutschland eingerichteten Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde benötigt wird.
Verfahrensablauf
Erkundigen Sie sich möglichst vor Antragstellung bei der zuständigen Stelle über den genauen Ablauf.
- Suchen Sie die zuständige Behörde auf. Vereinbaren Sie hierzu telefonisch einen Termin.
- Weisen Sie sich mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass aus.
- Teilen Sie mit, in welchem Land Sie die Urkunde verwenden wollen.
- Legen Sie die Urkunde im Original vor.
- Die Gebühr zahlen Sie bei der zuständigen Stelle.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Sie benötigen die zu beglaubigenden Originalurkunden sowie Ihren Personalausweis,
Rechtsgrundlage
- Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
- Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation
- Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden für die Verwendung im Ausland
- Nr. 16.1.3.1.2 und 16.1.3.2 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen im Rechts- und Konsularbereich erhalten Sie auf den Websites des Auswärtigen Amtes sowie der deutschen Auslandsvertretungen.
An wen muss ich mich wenden?
Für Urkunden des Bundes ist grundsätzlich das Bundesverwaltungsamt zuständig.
In Rheinland-Pfalz sind für Urkunden aus dem Bereich der Rechtspflege das Ministerium der Justiz für die von ihm erstellten Urkunden sowie die Landgerichtspräsidentinnen und Landgerichtspräsidenten für alle übrigen in ihrem jeweiligen Bezirk erstellten Urkunden zuständig.
Für alle anderen öffentlichen Urkunden stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion die Apostille aus.