Ortskirchensteuer

  • Leistungsbeschreibung

    Die Ortskirchensteuer erhalten die von den Kirchenbehörden benannten Ortskirchen. In Mutterstadt sind das die katholische und die protestantische Kirchengemeinde.


    Auf Antrag der Kirchenbehörde übernimmt die Gemeinde die Verwaltung der Ortskirchensteuer und fordert diese analog mit der Erhebung der Grundsteuer an. Dies dient in erster Linie der Verwaltungsvereinfachung und ist für den Bürger auch transparenter, da er einen direkten Bezug zur Berechnung der Kirchensteuer herstellen kann.


    Die Berechtigung der Kirchenbehörde, die Gemeinde mit der Verwaltung (Festsetzung und Beitreibung) zu beauftragen, hat historische Gründe:

    Auf Grund der Säkularisation unter dem französischen Kaiser Napoleon im Jahre 1803 wurde den Kirchen in großem Umfang Eigentum zu weltlichen Zwecken entzogen, wodurch ihnen die organisatorische Eigenständigkeit und wirtschaftliche Existenzgrundlage verloren ging. Die deutschen Staaten führten deshalb im 19. Jahrhundert als Ersatz für die verlorenen Einnahmequellen nach und nach die Kirchensteuer ein, bis sie 1919 in der Weimarer Reichsverfassung eine rechtliche Grundlage bekam. Die Artikel 136 bis 139 und der Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung wurden 1949 unverändert in den Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland übernommen.


  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Ortskirchensteuer wird im vom-Hundert-Satz (%) von den Kirchenbehörden festgelegt. Sowohl die Evangelische Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) wie auch die Diözese Speyer haben einen Hebesatz von einheitlich 10 % auf die vom Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbeträge der Grundsteuer A und B beschlossen.


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