Blick von schräg unten auf das Orstschild von Mutterstadt

Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Holzofen, Kamin)

Wichtige Information für alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Mutterstadt

Einzelraumfeuerungsanlagen (z.B. Holzofen, Kamin)

Zum Ende des Jahres 2024 läuft die Übergangsfrist gemäß § 26 der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) aus. Diese Verordnung betrifft alle Betreiber von Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden.

Ab dem 01. Januar 2025 dürfen betroffene Einzelraumfeuerungsanlagen nur weiter betrieben werden, wenn die folgenden Grenzwerte eingehalten werden:

  1. Staub: 0,15 g/m³
  2. Kohlenmonoxid: 4 g/m³

Falls Ihre Anlage diese Grenzwerte nicht erfüllt, müssen Sie bis zum 31.12.2024 entsprechende Maßnahmen ergreifen. Dies kann entweder durch eine Nachrüstung mit einer Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik oder durch die Außerbetriebnahme der Anlage geschehen.

Bitte teilen Sie uns bis zum 30.09.2024 mit, ob Ihre Anlage die Emissionsanforderungen nach § 26 der 1. BImSchV erfüllt, nachgerüstet wurde, oder ob Sie planen, die Anlage zu erneuern oder stillzulegen. Verwenden Sie hierfür den beigefügten „Meldebogen zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen nach § 26 der 1. BImSchV“ und senden Sie diesen mit den entsprechenden Nachweisen an uns zurück.

Den entsprechenden Meldebogen finden Sie hier:

Ihre Gemeindeverwaltung Mutterstadt